Satzung des Brühler Schachklub 1920 e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Schachklub wurde 1920 gegründet. Er führt den Namen Brühler Schachklub 1920 e.V. Der Verein hat seinen Sitz in 50321 Brühl und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nr. VR 700580 eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist Mitglied des Kölner Schachverbandes von 1852 e.V., eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nr. VR 11086.

(2) Der Zweck des Brühler Schachklubs 1920 e.V. ist die Förderung und Pflege des Schachspiels und die Pflege der Sportgemeinschaft. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes. b) Teilnahme an den vom Kölner Schachverband oder übergeordneten Verbänden veranstalteten Mannschaftsmeisterschaften sowie Förderungen der Teilnahme von Mitgliedern an sonstigen Einzel- und Mannschaftsturnieren im In- und Ausland. c) Förderung der schachlichen Ausbildung von Jugendlichen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Brühl, die es zur Förderung des Jugendsports zu verwenden hat.  

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Juli bis 30. Juni.  

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand.  

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Jede Person kann Mitglied werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand kann den Antrag ablehnen, wenn eine Mitgliedschaft für den Verein nicht tragbar erscheint.

(2) Der Verein besteht aus: - Aktiven, - Inaktiven, - Ehrenmitgliedern.

(3) Aktive Mitglieder üben den im Verein betriebenen Schachsport aus oder sind in der Verwaltung des Vereins aktiv.

(4) Inaktive Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins.

(5) Ehrenmitglieder werden wegen ihrer Verdienste um den Verein im Besonderen oder den Schachsport im Allgemeinen von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes ernannt. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der Aktiven und Inaktiven. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.  

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind bei einer Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.  

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Kündigung des Mitglieds. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sie ist nur möglich zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten,

b) durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn:

  •  das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung länger als 12 Monate mit seinem Vereinsbeitrag im Rückstand ist,
  •  das Mitglied sich grobe Verstöße gegen die Vereinssatzung oder die Interessen des Vereins zuschulden kommen lässt,
  •  das Mitglied sich grob unsportlich oder unkameradschaftlich verhält.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit.

(3) Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung anzurufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Vereinsausschluss abschließend mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.  

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Alle Mitglieder, außer den Ehrenmitgliedern, zahlen einen Vereinsbeitrag. Die Höhe des Beitrags und einer ggfls. zu erhebenden Aufnahmegebühr legt die Mitgliederversammlung fest. Beitragsbefreiung oder Ermäßigung für die einzelnen Mitglieder beschließt der Vorstand. Je nach Notwendigkeit erhebt der Verein eine Umlage. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.  

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Alljährlich findet möglichst im Juni eines jeden Kalenderjahres eine Mitgliederversammlung statt. In ihr legt der Vorstand seinen Rechenschafts- und Tätigkeitsbericht ab. Weiter ist ein Kassenbericht durch die Kassenprüfer abzugeben und über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen, auch dann, wenn keine Neuwahlen anstehen.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren. Die zwei Kassenprüfer werden hierbei zeitversetzt im Jahreswechsel für zwei Jahre gewählt.

(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein von der Versammlung bestimmtes Mitglied.

(4) Die Vorstandswahl wird durch eine aus der Versammlung bestimmten Wahlleiter geleitet.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen: 1. auf Beschluss des Vorstandes, 2. wenn zwanzig Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

§ 10 Form der Berufung

(1) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter der Einhaltung einer Frist von 14 Tagen an die letzte bekannte Mitgliederadresse zu richten / zuzustellen.

(2) Die Berufung der Versammlung muss unter Angabe einer Tagesordnung erfolgen. Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung müssen fünf Werktage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Sie werden vor Beginn der Tagesordnung der Versammlung bekannt gegeben und auf die Tagesordnung gesetzt.

(3) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung der Versammlung als Tagesordnungspunkt in der Einladung bekanntgegeben werden.

(4) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.  

§ 11 Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.  

§ 12 Beschlussfassung

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder gemäß § 5 (2) der Satzung, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens zwanzig Prozent der Anwesenden ist geheim abzustimmen.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ergibt sich bei Wahlen eine Stimmengleichheit, so ist eine Stichwahl erforderlich. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zu einer Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 Absatz 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich.

(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von achtzig Prozent der erschienenen Mitglieder erforderlich.  

§ 13 Beurkundung der Beschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Protokollführer ist der stellvertretende Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit ein von der Versammlung zu bestimmendes Mitglied. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.

(2) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.  

§ 14 Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Geschäftsstelle), einem stellvertretenden Vorsitzenden, der die Schriftführung wahrnimmt, einem Turnierleiter, dem Kassierer und dem Jugendwart.

(2) Der 1. Vorsitzende ist berechtigt - bzw. ist verpflichtet, wenn zwei Vorstandsmitglieder es beantragen - eine Vorstandssitzung innerhalb von vierzehn Tagen ansetzen.

(3) Die Leitung dieser Vorstandssitzung erfolgt gemäß § 9 (3) dieser Satzung.

(4) Der Vorstand entscheidet bei mindestens 3 anwesenden Vorstandsmitgliedern über die Führung der Geschäfte durch Mehrheitsbeschluss.

(5) Der 1. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied oder drei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich.

(6) Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein außergerichtlich vertreten.

(7) Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(8) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(9) Die Abwahl ist durch die Mitgliederversammlung möglich.  

§ 15 Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstandes

(1) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BGB), dass laufende Verträge längstens mit Wirkung von zwei Jahren abgeschlossen werde können. Längerfristige Verträge bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(2) Zur Aufnahme von Darlehen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

(3) Kontokorrentkredite über 500,00 Euro bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.  

§ 16 Inkrafttreten

Die Neufassung dieser Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.  

Brühl, den 27.01.2012

 


 

a) weiß am Zug                 b) schwarz am Zug

Go to top